AGB
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH nicht an, es sei denn, sie hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
1.3 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.
2. Vertragsabschluss
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind Angebote freibleibend. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Verträge kommen spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.
2.2 Für den Verkauf von Mischfuttermitteln gelten die im Hamburger Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern der Hamburger Futtermittel-Schlusschein Nr. Ia keine entsprechenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
2.3 Für Verkäufe von Getreide und Einzelfuttermitteln geltend die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Bei Berechnung der Ware ist die am Abgangsort ermittelte Menge zugrunde zu legen. Falls nicht anders vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk oder Auslieferungslager und verstehen sich bei Sackware einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Hinzu kommen weiterhin evtl. anfallende Pflichtabgaben nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben.
3.2 Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit der Lieferung ohne jeglichen Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen gelten als anerkannt, sofern der Käufer nicht innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.
3.3 Ein Zahlungsverzug gilt dann als eingetreten, wenn der Käufer nicht wie vereinbart zahlt, spätestens aber, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung nicht zahlt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz jährlich zu berechnen. Falls Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH nachweislich ein höherer Verzugsschaden entsteht, kann dieser geltend gemacht werden.
3.4 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH anerkannt ist.
3.6 Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH ist berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eintritt, insbesondere wenn er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Kommt der Käufer dem Verlangen nicht nach, kann Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH vom Vertrag zurücktreten.
Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH ist ebenfalls berechtigt, sämtliche Forderungen aufgrund erbrachter Lieferungen und Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn eine Gefährdung der Zahlungsforderungen erkennbar wird. Als Gefährdung gelten insbesondere Auskünfte einer Bank oder einer Auskunftei zur eingeschränkten oder nicht gegebenen Kreditwürdigkeit des Käufers sowie ein bereits eingetretener Zahlungsverzug.
3.7 Die Abtretung von Forderungen gegen Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH ist berechtigt, in diesem Fall die Forderung sofort fällig zustellen oder die Gestellung zusätzlicher, gleichwertiger Sicherungsleistungen zu verlangen.
4. Lieferung
4.1 Bei Käufen und Kontrakten mit mehrmonatiger Lieferzeit hat der Käufer in jedem Monat ungefähr gleiche Teilmengen abzurufen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
4.2 Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Die jeweils gültigen futtermittelrechtlichen Toleranzen finden Anwendung.
4.3 Eine Garantie für Beschaffenheit, Haltbarkeit und sonstige Eigenschaften der gelieferten Ware übernimmt Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, Werbematerialien und vergleichbaren Veröffentlichungen und Informationen.
4.4 Wird durch Zahlungseinstellung oder Konkurs des Herstellers die Lieferung eines verkauften Fabrikates unmöglich, so ist Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH weder zur Lieferung noch zum Schadensersatz verpflichtet.
5. Höhere Gewalt
5.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt, die Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Blockaden, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder solchen Beschränkungen gleichzusetzende legislative oder administrative Maßnahmen, Epidemien, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasser auch bei unseren Vorlieferanten, befreit Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH für die Dauer dieser Ereignisse und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Lieferfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum nach dem Ende des Erfüllungshindernisses. Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH wird den Käufer unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses in Kenntnis setzen und den Käufer darüber informieren, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich andauert.
5.2 Bei Schifffahrtsbehinderungen ist Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH berechtigt, die Ware nach einem der nächstliegenden Häfen zu leiten und dort zur Ablieferung zu bringen. Der Käufer kann aus dem Erfüllungshindernis, sofern es nicht von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH zu vertreten ist, keine Schadensersatzansprüche ableiten.
5.3 Falls ein Erfüllungshindernis länger als drei Monate andauert, ist Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Käufer erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
6. Lieferverzug
6.1 Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziffer 6.2 Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
6.2 Im Übrigen haftet Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) mit maximal 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung mit maximal 20 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
7. Verzug des Käufers
7.1 Bei Annahmeverzug des Käufers ist Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH berechtigt, fällige Lieferungen auf Rechnung des Käufers einlagern zu lassen oder an die Adresse des Käufers zum Versand zu bringen oder die Ware nach Setzen von einer angemessenen Nachfrist in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten.
7.2 Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand, so kann Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH Verzugsschadens verlangen. Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH ist dann auch berechtigt, weitere Lieferungen von vorheriger Kaufpreiszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne dass dem Käufer hieraus das Recht erwächst, die Leistung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Gefahrübergang und Transport
8.1 Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers oder des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH die Versandkosten übernommen hat. Transportweg und -mittel sind ohne besondere Vereinbarung der Wahl von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH überlassen.
8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.
9. Mängelrügen
9.1 Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden; verdeckte Mängel unverzüglich nach dem Bekanntwerden. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Beweispflichtig für behauptete Mängel ist der Käufer.
9.2 Untersuchungsergebnisse, die Inhaltsstoffe von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH anerkannten Analyseinstitut nach einer amtlich anerkannten Methode durchgeführt ist und auf einer repräsentativen Probe beruht, die von einem beauftragten vereidigten Probenehmer gezogen wurde. Liegt keine solche Probe vor, akzeptiert der Käufer das von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH praktizierte Verfahren für die Ziehung von Rückstellmustern und erkennt die daraufhin erstellten Analyseergebnisse als gleichwertig an.
9.3. Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH behält sich das Recht vor, zur Prüfung der gerügten Mängel die reklamierte Ware vor Weiterverarbeitung und Weiterverkauf an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.
10. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz
10.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Ziffer 9. ordnungsgemäß nachgekommen ist, er Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird.
10.2 Für Mängel, die Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH zu vertreten hat und die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH nach ihrer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
10.3 Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH ist bei Reklamationen hinsichtlich des Futterwertes oder der tierischen Leistung berechtigt, vom Tierhalter weitere Informationen über Haltungsbedingungen und den Gesundheitsstatus der Tiere zu verlangen sowie die Vorlage von tierärztlichen Untersuchungen zu fordern.
10.4 Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
11.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er darf die Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderung des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH nimmt die Abtretung an. Der Käufer darf diese an Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen, solange Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Allerdings wird Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer allerdings vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , kann Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH vom Käufer verlangen, dass dieser Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
11.3 Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, geschieht dies stets für Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet wird, die Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH nicht gehören, so erwirbt Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
11.5 Verfüttert der Käufer an ebenfalls von Dritten unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder zur Sicherheit an Dritte übereignete Tiere, hat er Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH unverzüglich darüber zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, uns für diesen Fall eine anderweitige gleichwertige Sicherung für die Vorbehaltsware von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH einzuräumen.
12. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
12.1 Für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit nicht anders vereinbart, ist 46354 Südlohn-Oeding Erfüllungsort und Gerichtsstand.
12.2 Alle Streitigkeiten, die aus Geschäften mit Futtermitteln, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten, und Geschäften, die mit der Verpackung, dem Transport, der Versicherung und der Lagerung dieser Güter zusammenhängen, sowie aus Kommissions- und Vermittlungsgeschäften, und aus allen weiteren in Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäften getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden durch ein bei einer deutschen Getreide und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden. Ein genereller Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs besteht nicht. Nach Wahl von Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH kann eine Entscheidung von Streitigkeiten auch durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgen.
12.3 Landhandel-Mühle Böckenhoff GmbH ist berechtigt, die den Käufer betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für innerbetrieblichen Zwecke zu verwenden.
12.4 Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Südlohn-Oeding, Februar 2014